Nach monatelangem Ringen ist es gelungen, eine weitere Benachteiligung von Beamten „alten Rechts“, d.h. vor dem Februar 2009 in ein Beamtenverhältnis ernannte Kolleginnen und Kollegen, zu beseitigen. Auf Initiative der GdP hatte der Hauptpersonalrat das Bundesinnenministerium aufgefordert, die laufbahnrechtliche Beförderungssperrfrist nach der Anstellung für Beamte alten Rechts aufzuheben und damit eine Gleichstellung zu den Beamten neuen Rechts zu erreichen. Dem ist das Bundesinnenministerium jetzt mit einem Erlass (Az.: B 1 – 221 020/50 v. 16.12.2010) gefolgt und hat erklärt, dass die laufbahnrechtliche einjährige Beförderungssperrfrist nach der Anstellung nicht mehr anzuwenden ist.Zugleich hat das Bundesinnenministerium mitgeteilt, dass als Teil des Gesetzgebungsverfahrens zum „Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften“ endlich auch die Probezeitregelung für Beamte alten Rechts (§ 147 Abs. 2 BBG) geändert und die Betroffenen auch vor dem 27. Lebensjahr in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt werden können, wenn sie insgesamt drei Jahre als Probebeamte Dienst geleistet haben. Das Gesetzgebungsverfahren soll im Bundestag bis zur Sommerpaus abgeschlossen sein. Bis dahin sollen Probebeamte alten Rechts keine dienstrechtlichen Nachteile daraus erleiden, dass sie noch nicht Lebenszeitbeamte sind, sondern mit diesen gleichbehandelt werden.