Unsere Mainzer Kollegen wurden freigesprochen!

paragraph_1.jpgDas Oberlandesgericht (OLG) Koblenz erkannte am 5. Mai 2008 (Geschäftsnummer 1 Ss 31/08) in der Strafsache gegen zwei Mainzer Kollegen wegen Körperverletzung im Amt u.a. in einem Beschluss zu Recht, dass aufgrund der Revisionen unserer beiden Kollegen das Urteil der 6. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Mainz vom 2. Oktober 2007 aufgehoben wird und unsere angeklagten Kollegen freigesprochen werden.

In der gegebenen Situation waren unsere Kollegen gem. § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO berechtigt, einen geflohenen Zeugen festzunehmen, so das OLG in Koblenz. Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, gemäß § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung festzunehmen. Diese Befugnis gilt auch für jeden Beamten des Polizeidienstes außerhalb seiner Zuständigkeit mit der Ausnahme, dass sich die Feststellung der Identität nicht nach dieser Bestimmung, sondern nach § 163 b Abs. 1 StPO richtet (§ 127 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die Regelung stimmt – soweit sich die Amtshandlung in der Festnahme erschöpft – mit der auch anderen Maßnahmen erfassenden Bestimmung des § 86 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2, Abs. 3 POG überein. Liegen Festnahmevoraussetzungen vor, so ist die Anwendung körperlicher Gewalt erlaubt, soweit sie zu dem Festnahmezweck in einem angemessenen Verhalten steht. Freiheitsberaubung, Nötigung und Körperverletzung sind dann gerechtfertigt. Für das Merkmal “auf frischer Tat betroffen” reicht es aus, wenn die Gesamtschau aller erkennbaren äußeren Umstände im Tatzeitpunkt nach der Lebenserfahrung im Urteil des Festnehmenden ohne vernünftige Zweifel den Schluss auf eine rechtswidrige Tat zulässt. So liegt der Fall hier, wie das OLG in seiner Begründung feststellte. Die Urteile der Verhandlungen beim Amtsgericht als auch beim Landgericht in Mainz hatten in der lokalen – aber auch in der überörtlichen – Presse für Erstaunen und Verwunderung gesorgt. Das OLG Koblenz setzte nunmehr einen Schlusspunkt unter die vorhergehenden Urteile mit diesem Freispruch. Die Gewerkschaft der Polizei begrüßt diesen einstimmigen Richterspruch des Koblenzer OLG und damit die klarstellende Rechtssicherheit für unsere Kolleginnen und Kollegen. Bei der Polizeiarbeit handelt es sich um die politischste Arbeit aller Verwaltungen. Die gerichtliche Auseinandersetzung in diesem Sachverhalt hat dies einmal mehr bewiesen. “Wir sind froh, dass unseren beiden Mainzer Kollegen die Gerechtigkeit widerfahren ist, die ihnen von Anfang an hätte zuerkannt werden müssen”, so der GdP-Bezirksvorsitzende Josef Scheuring.

 Als Anlage fügen wir nun das rechtskräftige Urteil bei:

urteil_down-mainz.pdf

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