{"id":395,"date":"2010-09-15T21:07:55","date_gmt":"2010-09-15T20:07:55","guid":{"rendered":"http:\/\/kg-frankfurt.gdp-bundespolizei.de\/2010\/09\/15\/weiteres-gericht-fur-familienfreundliche-arbeitszeitmodelle-in-der-bundespolizei-bmi-gibt-erlass-heraus-der-gdp-gefuhrte-ortliche-personalrat-der-bpoli-frankfurtm-verburgt-sich-fur-den-erhalt\/"},"modified":"2010-09-15T21:07:55","modified_gmt":"2010-09-15T20:07:55","slug":"weiteres-gericht-fur-familienfreundliche-arbeitszeitmodelle-in-der-bundespolizei-bmi-gibt-erlass-heraus-der-gdp-gefuhrte-ortliche-personalrat-der-bpoli-frankfurtm-verburgt-sich-fur-den-erhalt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/kg-frankfurt.gdpbundespolizeikoblenz.de\/?p=395","title":{"rendered":"Weiteres Gericht f\u00fcr familienfreundliche Arbeitszeitmodelle in der Bundespolizei &#8211;> BMI gibt Erlass heraus &#8211;> Der GdP gef\u00fchrte \u00f6rtliche Personalrat der BPOLI Frankfurt\/M verb\u00fcrgt sich f\u00fcr den Erhalt des 12 Stundendienstplanes"},"content":{"rendered":"<p class=\"storycontent\">\u00a0Kommentar von Reiner Bieker: Damit ist ein weiterer Meilenstein f\u00fcr den Erhalt unseres Dienstplanes gesetzt.<\/p>\n<p class=\"storycontent\">Ein weiteres Gericht hat die F\u00fchrung der  Bundespolizei gemahnt,  familienfreundliche Arbeitszeitmodelle  zuzulassen und die Rechte der  Personalr\u00e4te zu achten.<!--more--><br \/>\nDie gesetzlichen Verpflichtungen, auch der F\u00fchrung der Bundespolizei,   zur F\u00f6rderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf sind zudem \u201e<em>dienstliche Belange<\/em>\u201c,   die Schichtpl\u00e4ne mit \u201ekurzen Wechseln\u201c und damit Ausnahmen von den   Vorgaben der Arbeitszeitverordnung (AZV) und der   EG-Arbeitszeitrichtlinie rechtfertigen k\u00f6nnen.<span id=\"more-322\"><\/span><span id=\"more-2647\"><\/span><\/p>\n<p>Das Bayrische Verwaltungsgericht Ansbach hat \u2013 wie zuvor bereits der   Verwaltungsgerichtshof Baden-W\u00fcrttemberg und das VG Stuttgart \u2013 klare   Positionen f\u00fcr die Familien der pendelnden Beamtinnen und Beamten der   Bundespolizei und f\u00fcr die bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf   bezogen (Beschluss vom 28. Juni 2010, Az.: AN 7 P 10.00474).<br \/>\nDer Personalrat der Bundespolizeiinspektion N\u00fcrnberg hatte das Gericht   angerufen, weil auf Weisung des Bundespolizeipr\u00e4sidiums Potsdam das   \u00f6rtliche Mitbestimmungsverfahren zur Einf\u00fchrung neuer Dienstpl\u00e4ne \u2013 wie   jetzt best\u00e4tigt wurde: rechtswidrig &#8211; abgebrochen wurde. Der  Personalrat  wollte \u2013 wie knapp 69 Prozent der Besch\u00e4ftigten &#8211; die  bisherigen  Dienstpl\u00e4ne mit sogenannten \u201ekurzen Wechseln\u201c (weniger als  11 Stunden  Mindestruhezeit zwischen zwei Diensten) beibehalten, weil  sie vor allem  f\u00fcr pendelnde Beamte familienfreundlicher sind. Die  Dienststelle hatte  sich zuvor der Weisung aus Potsdam gebeugt, die seit  Jahren bestehenden  Dienstpl\u00e4ne mit \u201ekurzen Wechseln\u201c zu kassieren und  dem Personalrat einen  anderen Plan vorgelegt, den dieser ablehnte.  Daraufhin hatte Potsdam  erneut eingegriffen und den Abbruch des  Mitbestimmungsverfahrens  angeordnet.<\/p>\n<p>Das Gericht hat nun nicht nur klargestellt, dass der von Potsdam   angewiesene Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens einen glatten   Rechtsbruch darstellt und das Bundespolizeipr\u00e4sidium v\u00f6llig falsch   liegt, wenn es die Festlegungen der Dienstvereinbarung zwischen   Bundesministerium des Innern (BMI) und Bundespolizei-Hauptpersonalrat   zur ausdr\u00fccklichen Beibehaltung bestehender Dienstpl\u00e4ne f\u00fcr \u201cnichtig\u201d   erkl\u00e4ren wollte. Das Gericht stellte auch fest, dass das   Bundespolizeipr\u00e4sidium die Belange vor Ort gar nicht beurteilen konnte.<\/p>\n<p>Vor allem aber hat das Verwaltungsgericht die Spielr\u00e4ume f\u00fcr   familienfreundliche Arbeitszeitmodelle aufgezeigt, worunter auch   Abweichungen von den Mindestruhezeiten geh\u00f6ren k\u00f6nnen.<br \/>\nSo spricht nach Ansicht des Verwaltungsgericht Ansbach bereits die   geschlossene Dienstvereinbarung zwischen BMI und Hauptpersonalrat zur   personellen Umsetzung der Neuorganisation daf\u00fcr, dass Ausnahmeregelungen   von Mindestruhezeiten nach Art. 17 Abs. 3 EG-Arbeitszeitrichtlinie   m\u00f6glich sind. Danach k\u00f6nnen bei T\u00e4tigkeiten, die durch eine gr\u00f6\u00dfere   Entfernung zwischen Arbeitsplatz und Wohnsitz des Arbeitnehmers   (Pendler) gekennzeichnet sind, Ausnahmen von den Mindestruhezeiten und   damit kurze Wechsel vereinbart werden. Dies hat die Dienstvereinbarung \u2013   in Kenntnis der bisherigen Dienstplangestaltungen &#8211; ausdr\u00fccklich   weiterhin zugelassen; das Bundespolizeipr\u00e4sidium darf diese Vereinbarung   nicht negieren.<\/p>\n<p>Weiterhin stellten die Richter fest, dass gerade in der Bundespolizei   zunehmend zahlreiche Beamte in Dienststellen eingesetzt werden, die   weit vom Wohnort entfernt sind. Der Dienstherr ist deshalb bereits unter   F\u00fcrsorgeaspekten gehalten, konstruktiv an Dienstplanregelungen   mitzuwirken, die den Belangen dieser Beamten soweit wie m\u00f6glich Rechnung   tragen.<\/p>\n<p>Besonderes Gewicht muss der richterlichen Einsch\u00e4tzung zugebilligt   werden, dass Schichtdienstmodelle mit \u201ekurzen Wechseln\u201c ausdr\u00fccklich   nicht gegen zwingendes Recht der Arbeitszeitverordnung (AZV) versto\u00dfen.   Sowohl nach der AZV als auch nach der EG-Verordnung seien Ausnahmen von   den Mindestruhezeiten m\u00f6glich, nach EG-Recht auch bei gr\u00f6\u00dferen   Entfernungen zwischen Wohnort und Arbeitsplatz. Auch wenn das   Bundesrecht dies in der AZV so nicht ausdr\u00fccklich umgesetzt habe, sei   aber eine Ausnahme bei Vorliegen \u201c<em>dienstlicher Belange<\/em>\u201d erlaubt.<\/p>\n<p>Zu den \u201c<em>dienstlichen Belangen<\/em>\u201c, die ein Abweichen von   Mindestruhezeiten rechtfertigen, z\u00e4hlt das Gericht ausdr\u00fccklich auch die   Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Das Gericht misst der   Verpflichtung der Bundesverwaltung zur F\u00f6rderung von Familie und Beruf   \u201eerhebliche Bedeutung\u201c bei. <em>\u201eDazu geh\u00f6ren familienfreundliche   Arbeitszeiten, die ohne weiteres auch in kompakten Schichtdienstmodellen   mit gr\u00f6\u00dferen Freizeitbl\u00f6cken ihren Niederschlag finden k\u00f6nnen. Diese   allgemeine Verpflichtung des \u00a7 12 BGleiG [Bundesgleichstellungsgesetz]   kann infolge dessen durchaus dienstliche Belange f\u00fcr Ausnahmen von   Mindestruhezeiten begr\u00fcnden\u201c<\/em>, so das Gericht. Auch erg\u00e4be sich nach   Auffassung des Gerichts bereits aus einem Brief des Abteilungsleiters   Bundespolizei des BMI an das Bundespolizeipr\u00e4sidium vom 23.11.2009, \u201e<em>dass   nach Auffassung des Ministeriums sehr wohl Ausnahmen gemacht werden   k\u00f6nnen und wohl sogar sehr empfohlen wird, vor Ort so zu verfahren<\/em>\u201c.<\/p>\n<p>Die Gewerkschaft der Polizei begr\u00fc\u00dft ausdr\u00fccklich, dass nunmehr eindeutig die Vereinbarkeit von Familie und Beruf als \u201e<em>dienstliche Belange<\/em>\u201c   im Sinne der Ausnahmem\u00f6glichkeiten des \u00a7 5 Abs. 4 Satz 2   Arbeitszeitverordnung (AZV) klassifiziert wurden. Damit ist   unmissverst\u00e4ndlich klargestellt, dass die famili\u00e4ren Belange der   Beamtinnen und Beamten, vor allem von Pendlerinnen und Pendlern, nicht   deren blo\u00dfes Privatvergn\u00fcgen sind, sondern sich (auch) die   Dienststellenleiter dar\u00fcber Gedanken machen m\u00fcssen, wie die Beamtinnen   und Beamten Dienstplangestaltung und Familienleben vereinbaren k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Das Gericht hat deshalb angewiesen, dass das Mitbestimmungsverfahren mit den Personalr\u00e4ten fortzuf\u00fchren ist.<\/p>\n<p>Unterdessen hat das Bundesministerium des Innern in einem Erlass vom   6. August 2010 (Az.: B 2 \u2013 600 000-6\/0) die Beh\u00f6rden und Dienststellen   der Bundespolizei nochmals darauf hingewiesen, dass die Regelungen der   Dienstvereinbarung strikt zu beachten sind. \u201e<em>Im Interesse der   Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist insbesondere bei der   Arbeitszeitgestaltung \u2026 von Pendlerinnen und Pendlern zu pr\u00fcfen, durch   welche Ma\u00dfnahmen eine F\u00f6rderung der Mobilit\u00e4t und der Vereinbarkeit von   Ortswechseln mit den famili\u00e4ren und sozialen Belangen erreicht werden   kann<\/em>.\u201c In den Dienst- und Schichtpl\u00e4nen ist der notwendige   Personaleinsatz mit den Bed\u00fcrfnissen der abgeordneten oder versetzten   Pendlerinnen und Pendler in Einklang zu bringen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00a0Kommentar von Reiner Bieker: Damit ist ein weiterer Meilenstein f\u00fcr den Erhalt unseres Dienstplanes gesetzt. 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